13. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
13.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung oder durch Bezugnahme in diesen Allgemeinen EInkaufsbedingungen – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
13.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelrechte 3 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im Übrigen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften für Baustoffe und Bauteile (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
13.4 Der Lieferant hat generell entsprechend unseren Plänen und Zeichnungen in Ihrer aktuellsten Fassung zu liefern oder zu leisten. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung an, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
13.5 Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet ROMA nicht auf seine Mängelrechte.
13.6 In dringenden Fällen, d.h. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs, zur Beseitigung geringfügiger Mängel, sowie im Fall des Verzugs des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels, ist ROMA berechtigt, nach vorhergehenden Informationen des Lieferanten und Ablauf einer, der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf seine Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.